AGB Umbrella & Jay Jeep Safaris Limited
1. Abschluss des Reisevertrages Safari
Mit der Anmeldung bietet
der Kunde dem Reiseveranstalter Umbrella Safaris & Jay Jeep Safaris den
Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung
verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder
elektronisch (per Email) vorgenommen werden. Der Reisevertrag kommt mit der
Annahme der Anmeldung durch Reiseveranstalter zustande, für die es keiner
besonderen Form bedarf. Umbrella Safaris & Jay Jeep Safaris informiert
über den Vertragsabschluss mit der schriftlichen Buchungsbestätigung. Weicht der Inhalt der
Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, ist Umbrella Safaris & Jay Jeep Safaris an dieses neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf
Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisekunde innerhalb dieser
Frist das neue Angebot annimmt, was auch durch eine Zahlung erfolgen kann.
2. Bezahlung
Mit dem Vertragsabschluss und der
schriftlichen Bestätigung wird eine Anzahlung von 25% fällig. Die
Restzahlung erfolgt 4 Wochen vor Reiseantritt. Kommt der Kunde mit der Zahlung
des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist der Reiseveranstalter
nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und
Schadensersatz entsprechend Nummer 5.1 zu verlangen.
Zahlungsoption ist Überweisung auf unser deutsches Bankkonto.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart
sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt, bzw. in der
Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den
Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich
vor, vor Vertragsabschluß berechtigte Leistungs- und Preisänderungen zu
erklären, über die der Reisende selbstverständlich informiert wird. Abweichende
Leistungen, z.B. aus anderen Prospekten der Leistungsträger, sowie
Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur
verbindlich, wenn sie von dem Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt
werden.Einzelne Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer
Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden, wie
z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge und sonstige Veranstaltungen, sind keine
eigenen Leistungen des Reiseveranstalters.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder
Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom
Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle
Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Kunden über
Leistungsänderungen oder –Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im
Fall einer nachträglichen, erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an
einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche
Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem
Kunden eine kostenlose Umbuchung angeboten.
4.2 Dem Reiseveranstalter bleibt vorbehalten, den im Reisevertrag
vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der
Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer
Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe
der folgenden Regelungen zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss und
Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und die zur Veränderung führenden Umstände
bei Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Reiseveranstalter
vorhersehbar waren:Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der
Reiseveranstalter
a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung den
Erhöhungsbetrag verlangen.
b) in anderen Fällen die vom
Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen
Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten
Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den
Einzelplatz verlangen.Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Abgaben wie Parkeintrittsgebühren, Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem
Reiseveranstalter erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen
Betrag heraufgesetzt werden. Im Falle einer nachträglichen Änderung des
Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens
jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen
nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 v.
H. ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme
an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine
solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann.
4.3 Der Reisende hat die unter 4.1 und 4.2 genannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung der Reiseleistung oder des Reisepreises durch den Reiseveranstalter bei diesem geltend zu machen. Diesbezüglich wird Schriftform empfohlen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen,
Ersatzpersonen
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der
Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem
Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu
erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht
an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen
und für seine Aufwendungen fordern. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes
ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen
anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen. Der Reiseveranstalter kann
diesen Anspruch auch unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten
Aufwendungen sowie des gewöhnlich möglichen Erwerbs durch etwaige anderweitige
Verwendungen der Reiseleistungen entsprechend der nachfolgenden Gliederung nach
der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn
in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.In jedem Fall
bleibt es den Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass dem
Reiseveranstalter im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten
entstanden sind.
Die Stornokosten bei Safaris, Lodges setzen sich wie folgt zusammen:
bis
90. Tage vor Reiseantritt 10%
bis 30. Tage vor Reiseantritt 35%
bis 14. Tage vor Reiseantritt 50%
ab 13. Tage oder bei Nichtantritt der Reise 80%
Die Stornokosten bei Reisevermittlung (z.B. Hotel):
Sie richtet sich an
die Höhe der hierfür anfallenden Kosten nach den Bestimmungen des
Reiseveranstalters oder Leistungserbringers. Einzelheiten sowie die
vollständigen Bedingungen erfragen Sie über unser Büro.
Die Stornokosten bei Linienflügen:
Die Möglichkeit, eine Stornierung einer
Flug-Buchung vornehmen zu können, richtet sich ausschließlich nach den
Reiseverträgen / Beförderungsverträgen bzw. AGB des jeweiligen Leistungsträgers
und kann von Umbrella & Jay Jeep Safaris / Keniatravel nicht beeinflusst
werden. Je nach Tickettarif, Stornierungszeitpunkt sowie Leistungsträger kann es
in manchen Fällen vorkommen, dass seitens des jeweiligen Leistungsträgers bzw.
der jeweiligen Fluggesellschaft keinerlei Rückerstattung erfolgt. Einzelheiten
sowie die vollständigen Bedingungen erfragen Sie über unser Büro. Eine
Teilrückerstattung für nicht abgeflogene Teilstrecken wird in der Regel gemäß
den Bedingungen der Fluggesellschaften ausgeschlossen. Der Reiseveranstalter
wird dem Buchenden nach bestem Wissen und Gewissen Auskünfte geben, haftet
allerdings weder für Richtigkeit noch für Vollständigkeit der seitens der
Fluggesellschaften gemachten Angaben.
5.3 Werden auf Kundenwunsch nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit stehende Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart oder -klasse vorgenommen (Umbuchung), ist der Reiseveranstalter berechtigt, entsprechend der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden zu erheben:
Flugreisen mit Charter- oder Linienfluggesellschaften
bis 30. Tag vor
Reiseantritt 50,00 EUR
Änderungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Nummer 5.1 und durch Neuanmeldung durchgeführt werden.5.4 Bis zum Reisebeginn (unter Berücksichtigung des für die Organisation erforderlichen Zeitraums) kann der Reisende verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine dritte Person in den Vertrag ein, so haften diese und der Reisende (Anmelder) gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6. Reiseversicherungen
Gegen die in Ziffer 5.1 genannten
Rücktrittskosten (Stornoentschädigung) kann sich der Reiseteilnehmer durch eine
Reise-Rücktritts-Kosten-Versicherung versichern. Umbrella & Jay Jeep Safaris /
Keniatravel empfiehlt dringend den Abschluss einer solchen Versicherung.
Einen erweiterten Versicherungsschutz bietet der Reiseveranstalter mit folgenden
Versicherungen: Reise-Rücktrittskosten, Reisegepäck-, Reise-Unfall- und
Reise-Kranken-Versicherung, Corona Schutz.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der
Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus
sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den
Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese
Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt
oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann.
8. Rücktritt und Kündigung durch Reiseveranstalter
Der
Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom
Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag
kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die
Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er
sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des
Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter deshalb den Vertrag,
so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der
ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus
einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung
erlangt.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer
ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der
Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl
hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den
Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung
der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung
unverzüglich zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält
der Kunde zurück.
9. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher
Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht
voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den
Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für
die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen,
insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden
zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von beiden
Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten den Reisenden
zur Last.
10. Haftung des Reiseveranstalters
10.1 Der
Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmanns für:
(1) Die gewissenhafte Reisevorbereitung
(2) die sorgfältige
Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
(3) die Richtigkeit der
Beschreibung aller in den Prospekten angegebenen Reiseleistungen, sofern der
Reiseveranstalter nicht gemäß Nummer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der
Prospektangaben erklärt hat
(4) die ordnungsgemäße Erbringung der
vereinbarten Reiseleistungen.
11. Gewährleistung
a) Abhilfe
Wird die Reise nicht
vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der
Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der
Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung
erbringt.
b) Minderung des Reisepreises für die Dauer einer nicht
vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende
Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem
Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in
mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung
tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel
anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages wird eine Reise infolge eines Mangels
erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer
angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus
Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem,
dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung
einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist
oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der
Reisende schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen
Leistungen entfallenen anteiligen Reisepreis, es sei denn, dass die in Anspruch
genommenen Leistungen für ihn ohne Interesse waren.
d) Schadensersatz
Der
Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem
Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
12. Beschränkung der Haftung
12.1 Die vertragliche
Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der
Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.2 Für
Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die
Haftung des Reiseveranstalters bei Sachschäden je Kunde und Reise auf die Höhe
des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang
im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und
Reisegepäckversicherung empfohlen. 12.4 bleibt unberührt, auch soweit die
Haftung dort über die vorstehende Beschränkung hinausgeht.
12.3 Ein
Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder
ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen
beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu
erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen
den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen
ist.
12.4 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des
Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von
Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen
beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder
Körperverletzung sowie Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der
Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für
diese geltenden Bestimmungen. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die
Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach
den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des
Binnenschifffahrtgesetzes.
12.5 Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die
nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und im fremden Namen vermittelt
werden (wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge, Sport- und
Kulturveranstaltungen, Safaris etc.) haftet der Reiseveranstalter nur als
Vermittler. Die Haftung für Vermittlungsfehler ist entsprechend den vorstehenden
unter 12.1 bis 12.4 genannten Grundsätzen beschränkt.
12.6 Umbrella
Safaris & Simo Tours haftet nicht für Leistungsstörungen durch
höhere Gewalt, sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung
erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände, wie z.B. Krieg oder
kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg,
Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane o.a. Personen,
Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen, sowie von uns nicht zu vertretenden
Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
13. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei
aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung
mitzuwirken und eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der
Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der
örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. (Notfallnummer in den Unterlagen) Diese ist beauftragt, für Abhilfe
zu sorgen, sofern dies möglich ist. Fehlt eine örtliche Reiseleitung, sind
Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen an den Reiseveranstalter an dessen Sitz zu
richten. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so
tritt ein Anspruch auf Minderung bzw. Schadensersatz nicht ein.
14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche
wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb
eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem
Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende
Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
verhindert worden ist. Abweichend davon sind Gepäckverluste innerhalb von 7
Tagen und Gepäckverspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu melden.
Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung
beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der
Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag
gehemmt, an dem der Reiseveranstalter oder dessen Haftpflichtversicherer die
Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung
unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
15. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der
Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die
Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu
unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat
Auskunft.Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und
den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch
wenn der Reisende den Reiseveranstalter beauftragt hat, es sei denn, dass der
Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.Der Reisende ist für die
Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst
verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten,
die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen
Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
16. Informationspflicht zur Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens
Nach der EU-VO 2111/2005 ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität
der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu
erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren.
Steht die ausführende
Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche
Fluggesellschaft zu benennen und der Kunde entsprechend zu informieren, sobald
die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei einem Wechsel der ausführenden
Fluggesellschaft hat der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich hierüber zu
informieren.Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der
EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der
Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung
dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem
Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt
dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.Die
von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte
„gemeinschaftliche Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist auf der
Internet-Seite des Veranstalters oder unter ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm (den dortigen
Links zur jeweils aktuellen Liste folgen) abrufbar und wird Ihnen vor der
Buchung auf Wunsch auch übersandt.
17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Vertrags- und
Rechtsverhältnisse zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden richten sich
nach kenyanischem Recht. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen
Regelungen. Der allgemeine Gerichtsstand für Klagen des Reisenden gegen den
Reiseveranstalter ist der Sitz des Reiseveranstalters. Für Klagen des
Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend,
es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach
Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins
Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des
Reiseveranstalters maßgebend.
19. Veranstalter
Umbrella &Jay Jeep Safaris Limited
Judy Muthoni Ndungu
Box 55199 Ukunda, Diani Beach
Kontakt: +49 15251362868 - 24 Stunden erreichbar
E-Mail: Michael.blahm@gmail.com
20. Veranstalter
Flüge und Hotels bieten wir Ihnen individuell & pauschal von Reiseveranstaltern mit Sitz in Europa an, die entsprechenden AGB übersenden wir Ihnen mit dem Angebot und der Buchungsbestätigung.
Kontakt: 036081682935 zu unseren Bürozeiten
E-Mail: Urlaub@reisemarkt-eichsfeld.de
AGB gültig für Abreisen ab 01.12.2022